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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von HDX Partyrental Gültig ab 1.12.2019

I.                 Geltungsbereich

1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse mit der Firma HDX PARTYRENTAL, die die Vermietung von Ton- und Lichttechnik mit dessen Zubehör und Bedienungspersonal oder entsprechende Planungsleistungen zum Inhalt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner über eigene AGB verfügt und die Firma HDX PARTYRENTAL in Kenntnis dieser liefert.

2.     Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Als abweichende Vereinbarung gilt nicht nur die inhaltliche Veränderung dieser AGB, sondern auch die einvernehmliche Vereinbarung anderer AGB.

3.     Sind unsere AGB einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.


II.               Angebot und Vertragsschluss

1.     Angebote der Firma HDX PARTYRENTAL sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Inhalt wird erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Das gleiche gilt, wenn seitens der Firma HDX PARTYRENTAL der Vertrag ohne weitere Erklärungen erfüllt wird.

2.     Erhebliche Änderungen sind seitens der Firma HDX PARTYRENTAL in einer angemessenen Zeitspanne vor Vertragserfüllung mitzuteilen. Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere Preisänderungen von mehr als 7,5 % des Gesamtvolumens oder der Einsatz von Technik, mit der sich der für die Parteien erkennbar geplante Einsatz nicht realisieren lässt.


III.              Verpflichtungen der Firma HDX PARTYRENTAL

1.     Die Firma HDX PARTYRENTAL verpflichtet sich, den Vertrag in der Form des verbindlichen Angebotes zu erfüllen.

2.     Die Firma HDX PARTYRENTAL darf sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter bedienen, sofern dagegen nicht schützenswerte Interessen der anderen Vertragspartei sprechen.

3.     Die Firma HDX PARTYRENTAL verpflichtet sich, im Rahmen des Zumutbaren auf eine dem erkennbaren Zweck des Vertrages dienende Erfüllung hinzuarbeiten. Dazu darf sie einzelne Komponenten der vereinbarten Anlage eigenmächtig austauschen.

4.     Die Firma HDX PARTYRENTAL verpflichtet sich, bei der Bestellung der Anlage beratend tätig zu werden und auf Risiken hinzuweisen, die sich für den für sie erkennbaren Zweck der Veranstaltung ergeben, sofern die ihr zugänglichen Informationen dafür ausreichend sind. 


IV.             Mitwirkungspflichten der anderen Vertragspartei

1.     Der Kunde verpflichtet sich, alles Zumutbare zu unternehmen, um das Erreichen des Vertragszweckes zu ermöglichen.

2.     Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen über die Begebenheiten vor Ort, insbesondere Räumlichkeiten, Stromversorgung und mögliche Gefahrenquellen mitzuteilen. Er ist verpflichtet gegebenenfalls seinerseits Informationen ordnungsrechtlicher oder sicherheitstechnischer Art bei den zuständigen Behörden oder Körperschaften einzuholen.

3.     Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um Schaden von der gelieferten Technik und den Mitarbeitern der Firma HDX PARTYRENTAL abzuwenden.

4.     Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten zum Aufstellen und Betrieb der gelieferten Anlage zu stellen.

5.     Die Beweislast dafür, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, trägt der Kunde.

6.     Die Firma HDX PARTYRENTAL ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen.

7.     Der Kunde hat sämtliche anfallenden Gebühren und Abgaben zu tragen, die sich aus der Veranstaltung ergeben. Darunter fallen insbesondere alle anfallenden Versicherungen, Strom und GEMA-Gebühren.

8.     Nach Beendigung der Veranstaltung sind die überlassenen Mietsachen, die dem Kunden übergeben wurden, zum vereinbarten Zeitpunkt wieder herauszugeben. Es kann zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Sachen durch die Firma HDX PARTYRENTAL abzuholen sind. In diesem Fall hat die andere Vertragspartei für eine sachgerechte Lagerung zu sorgen.


V.               Zahlungsbedingungen

1.     Die Rechnung ist nach Erhalt innerhalb von 10 Werktagen zu begleichen.

2.     Wird innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so tritt automatisch Verzug ein. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht. Von diesem Zeitpunkt an ist die Forderung mit 7 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.


VI.             Gewährleistung

1.     Die Firma HDX PARTYRENTAL trifft keinerlei Einstandspflicht für Schlechtleistungen, die durch fehlerhafte oder ungenügende Informationen verursacht sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kunden hierbei verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

2.     Das gleiche gilt, wenn der Kunde seinen gleich wie gearteten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

3.     Bei einer Schlechtleistung schuldet die Firma HDX PARTYRENTAL nur Nachbesserung, sofern damit der Vertragszweck noch erreicht werden kann und dieses beiden Parteien zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn der Vertragszweck nur unerheblich gestört wird. Als unerhebliche Störungen gelten insbesondere geringe zeitliche Verzögerungen des Veranstaltungsbeginns oder geringe Änderungen der Licht- oder Tontechnik.

4.     Ansonsten ist die Gewährleistung  auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.

5.     Im Ãœbrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.


VII.           Schadensersatz

1.     Die Firma HDX PARTYRENTAL haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.     Der Schadensersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt.

3.     Die Firma HDX PARTYRENTAL haftet dann nicht, wenn der Schaden bei einer sachgerechten Information durch den Kunden hätte vermieden werden können. Das gleiche gilt, wenn der Kunde einer seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

4.     Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben, dass er seinen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten nicht nachgekommen ist. Dies gilt unabhängig davon ob dem Kunden diesbezüglich Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

5.     Im Ãœbrigen gelten die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften.


VIII.          Höhere Gewalt

1.     Wird die Abwicklung des Vertrages durch höhere Gewalt, wie Unwetter oder dergleichen unmöglich, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

2.     Der höheren Gewalt steht es gleich, wenn die Veranstaltung durch hoheitliche Maßnahmen untersagt wird und dies für den Kunden nicht vorhersehbar war. Die Beweislast für die fehlende Vorhersehbarkeit trägt der Kunde.


IX.             Geltung deutschen Rechts

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


X.               Schlussbestimmungen

1.     Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover.

2.     Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen AGB davon nicht berührt.  Die unwirksamen Klauseln werden dann von den gesetzlichen Regeln ersetzt.

AGB: Impressum
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